Satzung

(Stand 27.11.2015)

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freilichtbühne Spielgemeinde Nettelstedt e.V“ („Freilichtbühne Nettelstedt“). Er hat seinen Sitz im Ortsteil Nettelstedt der Stadt Lübbecke und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Erhaltung des Amateur-Freilichtspiels und die Pflege anderer Formen des Amateurtheaterspiels. Eine weitere Aufgabe sieht der Verein in der Förderung der musischen, kreativen und allgemein jugendpflegerischen Erziehung von Jugendlichen. Zu diesem Zweck sind dem Verein Kinder- und Jugendgruppen angeschlossen. Außerdem dient der Verein der Heimatpflege sowie der Erhaltung der dörflich-heimatlichen Gemeinschaft unter Ausschaltung parteipolitischer Absichten.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Voraussetzung für die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist, dass die wirtschaftliche Situation des Vereins dies zulässt.

 

  • 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und den Vereinszweck gem. § 2 unterstützt.

 

  • 5 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Volljährige Familienmitglieder müssen eine eigene Mitgliedschaft beantragen. Einmal entrichtete Jahresbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Für Neumitglieder wird unabhängig vom Beitrittsdatum jeweils ein gesamter Jahresbeitrag fällig. Der Jahresbeitrag richtet sich nach dem Kalenderjahr, nicht nach dem abweichenden steuerlichen Geschäftsjahr des Vereins. Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt beschließt der Vorstand gemäß §6 über ggf. notwendige Maßnahmen.

 

  • 6 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  

  • 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Geschäftsführende und 3. der Erweiterte Vorstand.

 

  • 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihrer Beschlussfassung obliegen sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der

Entscheidung anderer Vereinsorgane zugewiesen sind.

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Über die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung gem. § 2 kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Ist dennoch eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen der Frage der Auflösung oder Zweckänderung ordnungsgemäß einberufen und hierbei mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.

(4) Satzungsänderungen und Aufhebungen von Beschlüssen anderer Vereinsorgane -soweit solche durch die Satzung überhaupt zugelassen sind- werden mit einer ¾ Mehrheit gefasst.

(5) Es hat in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Darüber hinaus sind sogenannte außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es der geschäftsführende Vorstand für erforderlich hält oder 5 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit nach Beschluss der Versammlung ein anderes zu bestimmendes Vorstands- oder Vereinsmitglied.

(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand oder ein durch ihn beauftragtes Gremium durch schriftliche Einladung (Brief oder Textform an die jeweils im Mitgliederverzeichnis benannte Adresse), welche die Tagesordnung enthält. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zugegangen sein.

(8) Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Sofern in Versammlung geheime Wahl gewünscht, bzw. gefordert wird, hat der Vorstand diesem zu entsprechen.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes müssen protokolliert und vom Protokollführer und einem weiteren Geschäftsführenden Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

 

  • 9 Besetzung des Vorstandes

Der Vorstand führt den Verein und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a) Geschäftsführender Vorstand bestehend aus 6 Personen

1) 1. Vorsitzender

2) 2. Vorsitzender

3) 1. Beisitzer

4) 2. Beisitzer

5) 3. Beisitzer

6) 4. Beisitzer

 

  1. b) Erweiterter Vorstand / Leitung Spielbetrieb, bestehend aus 10 oder mehr oder weniger Personen, wobei diese Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes sein können. Einzelne Personen können mehrere Posten bekleiden oder Posten können bei Bedarf über die Geschäftsordnung auf mehrere Personen verteilt werden.

1) Kasse und Besucherkoordination

2) Einkauf und Verkauf

3) Marketing und Mitgliederverwaltung

4) Nachwuchsbetreuung

5) 1. Spielleiter

6) 2. Spielleiter

7) Bühnenbau und Requisite

8) Kostüme und Maske

9) Technik

10) Geschäftsführung

 

Die konkreten Aufga­benverteilun­gen werden durch eine Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.

 

  • 10 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neues Mit­glied gewählt ist. Wie­derwahl ist zulässig.

(2) Von der Mitgliederversammlung sind in Jahren mit gerader Jahreszahl fol­gende  Geschäftsführende Vorstandsmitglieder zu wählen:

  • 1. Vorsitzender
  • 1. Beisitzer
  • 3. Beisitzer

 

In Jahren mit ungerader Jahreszahl folgende Geschäftsführende Vorstandsmitglieder:

 

  • 2. Vorsitzender
  • 2. Beisitzer
  • 4. Beisitzer

 

Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jährlich oder entsprechend der Geschäftsordnung gewählt.

(3) Bei Ausscheiden eines Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands­mitglieder das Recht, ein anderes Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Führung der Aufgaben des ausge­schiedenen Geschäftsführenden Vor­standsmitgliedes zu betrauen.

(4) Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die gesamte Neuwahl leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlleiter.

(5) Ein Mitglied kann nur in den Vorstand gewählt werden, wenn es zum Wahlzeitpunkt die Volljährigkeit erreicht hat.

 

  • 11 Funktion des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist das ausfüh­rende Or­gan. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes­tens 4 Mitglieder an­wesend sind. Der Geschäftsführende Vorstand trifft sich mindestens 1 Mal im Quartal.

 

  • 12 Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand leitet und organisiert den Spielbetrieb und das allgemeine Vereinsleben. Er ist zuständig für die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Geschäftsführenden Vorstand, der gehalten ist, die Empfehlungen des Erweiterten Vorstandes als Basis seiner Entscheidungen anzunehmen. Der erweiterte Vorstand tagt bei Bedarf und entscheidet zu Aufgaben, welche ihm aus der Geschäftsordnung zugewiesen werden, jeweils mit einfacher Mehrheit.

 

  • 13 Vorsitz bei Vorstandssitzungen

Den Vorsitz in den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit ein zu bestimmendes anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Den Vorsitz in den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes führt jeweils ein zu wählendes anwesendes Vorstandsmitglied.

 

  • 14 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich handelnd vertreten.

 

  • 15 Haushalt und Kasse

Das Geschäftsjahr läuft von 01. Oktober bis zum 30. September. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und etwaiger Nachträge obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, eine Beschlussfassung darüber der Mitgliederversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung der Bereiche „Geschäftsführung“, „Kasse“  und „Einkauf und Verkauf“ werden jeweils vor Einberufung der Mitgliederversammlung von zwei in der letzten Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft.

Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung. Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind durch Buchführung und Belege nachzuweisen.

Mit Einberufung der Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand durch Bekanntgabe in der Einladung darauf hinzuweisen, dass Kassenbücher und Belege zur Einsichtnahme durch Vereinsmitglieder ausliegen.

 

  • 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lübbecke mit der Auflage, es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

Fassung der Satzung zuletzt bestätigt in der Mitgliederversammlung vom vom 24.11.2017

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